Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Rechtsgeschäfte zwischen Lakeside Customs, Inhaber Philipp Millinger, Gmundnerstraße 24, 4861 Schörfling am Attersee (nachfolgend "Auftragnehmer"), und ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber") in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Auftragsbestätigung per E-Mail, Nachricht oder mündliche Zusage oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur fachgerechten Ausführung der vereinbarten Leistungen, insbesondere im Bereich Fahrzeugfolierung, Lackschutz, Scheibentönung und Aufbereitung.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug in einem für die Leistungserbringung geeigneten Zustand übergeben wird. Auf bestehende Schäden, Nachlackierungen, Roststellen oder sonstige Vorschäden ist vorab ausdrücklich hinzuweisen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist das Fahrzeug sauber zu übergeben.
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführten Preise. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Rechnungslegung und spätestens bei Übergabe des fertiggestellten Fahrzeugs ohne Abzug fällig.
Aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Pflege, nicht offengelegte Vorschäden, Nachlackierungen oder ungeeignete Fahrzeugoberflächen entstehen, wird keine Haftung übernommen.
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Gegenstände, die sich im Fahrzeug befinden, wird keine Haftung übernommen.
Gelieferte Materialien und verarbeitete Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen steht dem Auftragnehmer zudem ein Zurückbehaltungsrecht am bearbeiteten Fahrzeug zu.
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, ist dies möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin mitzuteilen.
Bei kurzfristigeren Absagen oder Nichterscheinen behält sich der Auftragnehmer vor, einen angemessenen Ausfallersatz zu verrechnen, sofern bereits Material vorbereitet oder Kapazität verbindlich reserviert wurde.
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig, sofern dem keine zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.